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   BGH, 22.10.1958 - IV ZB 210/58   

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BGH, 22.10.1958 - IV ZB 210/58 (https://dejure.org/1958,1714)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1958 - IV ZB 210/58 (https://dejure.org/1958,1714)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 (https://dejure.org/1958,1714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 46
  • MDR 1959, 28
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84

    Prüfungspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung des

    Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der einem Berufungsanwalt schriftlich einen Rechtsmittelauftrag erteilt, ist verpflichtet, das von seiner Büroangestellten auf Grund der Handakten gefertigte Auftragsschreiben, in dem Angaben über den Zeitpunkt der Urteilszustellung enthalten sind, vor der Unterzeichnung eigenverantwortlich auf die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen, auch wenn in den Handakten der Zeitpunkt der Urteilszustellung und das Ende der Rechtsmittelfrist richtig festgehalten sind (Aufgabe von BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 - LM § 232 ZPO Nr. 40 = NJW 1959, 46).

    Zwar hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 22. Oktober 1958 (IV ZB 210/58 = LM § 232 ZPO Nr. 40 = NJW 1959, 46) zu diesem Punkt eine andere Auffassung vertreten.

  • BGH, 21.09.1987 - II ZB 53/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß den von einer Partei beauftragten Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrages die Verpflichtung trifft, den Zustellungszeitpunkt der anzufechtenden Entscheidung eigenverantwortlich zu überprüfen und in den Auftragsschreiben zweifelsfrei und zutreffend mitzuteilen (BGH, Beschl. v. 24.1.1985 - I ZB 18/84, VersR 1985, 499; v. 25.12.1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278; v. 17.4.1985 - IV b ZB 136/84, VersR 1985, 738, 739/740 unter Aufgabe der Entscheidung vom 22.10.1958 - IV ZB 210/58, VersR 1958, 804; v. 27.11.1986 - V ZB 18/86, VersR 1987, 586, 587; v. 11.8.82 - VII ZB 1/82, VersR 1982, 596, 597; v. 5.12.1985 - IX ZR 28/85, VersR 1986, 462, 463).

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die - durch Beschluß des IVb-Senats des Bundesgerichtshofes vom 17. April 1985 (IV b ZB 136/84 a.a.O.) aufgegebene - Rechtsprechung berufen, wie sie in der Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1958 (IV ZB 210/58, VersR 1958, 804) ihren Niederschlag gefunden hat.

  • BGH, 11.07.1986 - V ZB 14/85

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlerhafte

    Denn im Gegensatz zu dem dem Beschluß vom 17. April 1985 zugrundeliegenden Fall konnte sich Rechtsanwalt K. schon deshalb nicht auf den - in dem Beschluß vom 17. April 1985 näher erörterten - Beschluß des BGH vom 22. Oktober 1958, IV ZB 210/58, LM ZPO § 232 Nr. 40 = NJW 1959, 46 stützen, weil es im vorliegenden Fall an einer - ausdrücklichen und richtigen - Feststellung des Zeitpunkts der Urteilszustellung und des Endes der Berufungsfrist in den Handakten fehlt, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt.
  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 28/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist -

    Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 (NJW 1959, 46, inzwischen aufgegeben durch BGH, Beschluß v. 17. April 1985 aaO) der Anwalt die Angaben über die Urteilszustellung in dem von seiner Kanzlei vorbereiteten Schreiben nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen müsse, liegen hier nicht vor.
  • BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68

    Wirksamkeit der Zustellung bei Ungenauigkeiten im Empfangsbekenntnis - Zurechnung

    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, daß die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, daß sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Berufungsfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen (BGH NJW 1959, 46, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 18, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 = NJW 1966, 548) und auch nur aufgrund einer genauen, unmißverständlichen Anweisung.
  • BGH, 09.01.1980 - VIII ZB 31/79

    Pflicht eines Rechtsanwalts zu persönlichen Überprüfung der Richtigkeit und

    Ob eine persönliche Überprüfung eines Auftragsschreibens durch den Rechtsanwalt dann entbehrlich ist, wenn das Schreiben mit dem Berufungsauftrag nicht diktiert, sondern aufgrund der Handakte gefertigt und von dem Bürovorsteher des Anwalts überprüft wurde (vgl. BGH Beschluß vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 = NJW 1959, 46), mag dahinstehen.
  • BGH, 02.04.1965 - V ZR 89/64

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Was den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anlangt, so ist bereits in der bisherigen Rechtsprechung ein Verschulden des absendenden Anwalts bei unrichtiger Angabe des Zustellungsdatums in einem Auftragsschreiben an den Anwalt der höheren Instanz verneint worden in einem Falle, wo nach richtiger Datumsnotierung in den Handakten das Auftragsschreiben vom Büro mit unrichtigen Angaben über den Zustellungstag verfaßt und vom Anwalt ohne eigene Nachprüfung unterzeichnet worden war (Beschluß vom 22. Oktober 1958, IV ZB 210/58, LM ZPO § 232 Nr. 40).
  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZB 190/82

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung durch das

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz das von seiner Kanzlei aufgrund der Handakten gefertigte, vom Bürovorsteher geprüfte Schreiben, durch das ein anderer Anwalt mit der Berufungseinlegung beauftragt werde und in dem Angaben über den Zeitpunkt der Urteilszustellung enthalten seien, vor der Unterzeichnung nicht selbst auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen brauche, wenn Urteilszustellung und Ende der Rechtsmittelfrist in den Handakten richtig festgehalten seien (vgl. Beschluß vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 - LM ZPO § 232 Nr. 40).
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